Mandanteninformation
April 2021
Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Fälle
Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt, durch den die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung durch steuerberatende Berufe um mehrere Monate verlängert wird. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist nun bis Ende August 2021. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um 6 Monate ausgeweitet.
Die Steuererklärungsfrist endet für beratene Fälle regulär Ende Februar 2021. Das Gesetz verlängert den Besteuerungszeitraum 2019 nun um 6 Monate. Dadurch wird den Steuer- und Feststellungserklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen eingeräumt. So sollen Steuerberaterinnen und Steuerberater entlastet werden, die mit der Beantragung aktueller Corona-Hilfen für Unternehmen stark beansprucht sind.
Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt, durch den die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung durch steuerberatende Berufe um mehrere Monate verlängert wird. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist nun bis Ende August 2021. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um 6 Monate ausgeweitet.
Die Steuererklärungsfrist endet für beratene Fälle regulär Ende Februar 2021. Das Gesetz verlängert den Besteuerungszeitraum 2019 nun um 6 Monate. Dadurch wird den Steuer- und Feststellungserklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen eingeräumt. So sollen Steuerberaterinnen und Steuerberater entlastet werden, die mit der Beantragung aktueller Corona-Hilfen für Unternehmen stark beansprucht sind.
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