Mandanteninformation
April 2021
Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung