Mandanteninformation
März 2021
Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten
Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten wurden daher verlängert.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.
Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.
Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten wurden daher verlängert.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.
Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.
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