Mandanteninformation
Februar 2021
Umgangspflicht des Vaters
Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetzliche Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben.
In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.
Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetzliche Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben.
In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.
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