Mandanteninformation
Juni 2019
Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch
Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden.
Dieser Entscheidung des LAG vom 31.1.2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen betrieb gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Eine Arbeitnehmerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit dem Unternehmen einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab.
Die LAG-Richter sahen diese Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich an. Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund. Er diente ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre.
Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden.
Dieser Entscheidung des LAG vom 31.1.2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen betrieb gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Eine Arbeitnehmerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit dem Unternehmen einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab.
Die LAG-Richter sahen diese Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich an. Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund. Er diente ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre.
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