Mandanteninformation
Mai 2019
Keine Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung
Ein 1929 geborener Patient litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod im Oktober 2011 mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts und hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Der Sohn war der Ansicht, dass die künstliche Ernährung spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt hatte. Der betreuende Arzt wäre, nach Auffassung des Sohnes, daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde und verlangte vom Arzt Schmerzensgeld.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass dem Sohn kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen.
Ein 1929 geborener Patient litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod im Oktober 2011 mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts und hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Der Sohn war der Ansicht, dass die künstliche Ernährung spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt hatte. Der betreuende Arzt wäre, nach Auffassung des Sohnes, daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde und verlangte vom Arzt Schmerzensgeld.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass dem Sohn kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen.
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