Mandanteninformation
April 2019
Steuernachforderungen bei Onlinehändler?
Die Finanzverwaltung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sieht bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen". Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig.
In der Praxis gibt es erhebliche Widerstände gegen diese "sachfremde" Einschätzung, die zu massiver Verunsicherung innerhalb der deutschen E-Commerce-Wirtschaft führt. So wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium mit einem klarstellende Schreiben reagiert, da ansonsten den Unternehmen nur jahrelange Klagen vor den Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof drohen.
Die Finanzverwaltung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sieht bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen". Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig.
In der Praxis gibt es erhebliche Widerstände gegen diese "sachfremde" Einschätzung, die zu massiver Verunsicherung innerhalb der deutschen E-Commerce-Wirtschaft führt. So wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium mit einem klarstellende Schreiben reagiert, da ansonsten den Unternehmen nur jahrelange Klagen vor den Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof drohen.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung