Mandanteninformation
Februar 2019
Zuweisung von Telearbeit
Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 10.10.2018.
In dem entschiedenen Fall beschäftigte ein Arbeitgeber einen Ingenieur. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine Tätigkeit im "Home-Office" zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Dass ein Arbeitnehmer z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnte, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 10.10.2018.
In dem entschiedenen Fall beschäftigte ein Arbeitgeber einen Ingenieur. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine Tätigkeit im "Home-Office" zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Dass ein Arbeitnehmer z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnte, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.
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