Mandanteninformation
Februar 2019
Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
Die Regelung im Sozialgesetzbuch, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Dabei ist es unerheblich, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Lehrer war mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Arbeitsvertraglich endete das Arbeitsverhältnis am 31.1.2015 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Am 20.1.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.7.2015 endet. Im Februar ordnete die Schulleiterin an, dass der Lehrer über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Wirkung vom 1.2.2015 wurde die Wochenstundenzahl auf 25,5 erhöht. Der Lehrer war nun der Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.7.2015 geendet hat. Diese Meinung teilten die BAG-Richter nicht. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst einige Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen.
Die Regelung im Sozialgesetzbuch, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Dabei ist es unerheblich, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Lehrer war mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Arbeitsvertraglich endete das Arbeitsverhältnis am 31.1.2015 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Am 20.1.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.7.2015 endet. Im Februar ordnete die Schulleiterin an, dass der Lehrer über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Wirkung vom 1.2.2015 wurde die Wochenstundenzahl auf 25,5 erhöht. Der Lehrer war nun der Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.7.2015 geendet hat. Diese Meinung teilten die BAG-Richter nicht. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst einige Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen.
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