Mandanteninformation
Oktober 2019
Erstattung von Versicherungsbeiträgen nur auf Antrag
Durch Verschiebung des Renteneintrittsalters und Flexirentengesetz kommt es immer häufiger vor, dass Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmalbetrag aus der BAV) neben aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden. Für gesetzlich Versicherte kann es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden, als dem Höchstbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.
Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag (nur) auf Antrag an den Versicherten. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den Beitrag eingenommen hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse erfolgt ist.
Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstattung! Die Erstattung erfolgt nicht automatisch, da die Beiträge bei der Krankenkasse an verschiedenen Stellen eingenommen und nicht zusammengeführt werden. Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren.
Durch Verschiebung des Renteneintrittsalters und Flexirentengesetz kommt es immer häufiger vor, dass Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmalbetrag aus der BAV) neben aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden. Für gesetzlich Versicherte kann es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden, als dem Höchstbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.
Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag (nur) auf Antrag an den Versicherten. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den Beitrag eingenommen hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse erfolgt ist.
Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstattung! Die Erstattung erfolgt nicht automatisch, da die Beiträge bei der Krankenkasse an verschiedenen Stellen eingenommen und nicht zusammengeführt werden. Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren.
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