Mandanteninformation
Januar 2019
Qualifizierungschancengesetz tritt zum 1.1.2019 in Kraft
Beschäftigte erhalten künftig grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Neben der Zahlung von Weiterbildungskosten werden die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße.
Ferner sieht das Gesetz vor, dass künftig diejenigen einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld geltend machen können, die innerhalb von 30 Monaten (bisher
24 Monate) auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommen. Die Sonderregelung
für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen wird ferner bis
Ende des Jahres 2022 verlängert.
Beschäftigte erhalten künftig grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Neben der Zahlung von Weiterbildungskosten werden die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße.
Unternehmen
< 10 Beschäftigte |
Unternehmen
< 250 Beschäftigte |
Unternehmen
> 250 Beschäftigte |
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Zuschuss zu den
Weiterbildungskosten |
bis zu 100 %
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bis zu 50 %
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bis zu 25 %
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Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
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bis zu 75 %
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bis zu 50 %
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bis zu 25 %
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