Mandanteninformation
August 2018
Referentenentwurf zum Familienentlastungsgesetz
Durch das Familienentlastungsgesetz vom 27.6.2018 will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen.
Um dies zu erreichen, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht werden. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag (2019: 2.490 € je Elternteil, VZ 2020: 2.586 € je Elternteil). Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil pro Jahr.
Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs vorgesehen.
Durch das Familienentlastungsgesetz vom 27.6.2018 will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen.
Um dies zu erreichen, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht werden. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag (2019: 2.490 € je Elternteil, VZ 2020: 2.586 € je Elternteil). Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil pro Jahr.
Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs vorgesehen.
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