Mandanteninformation
August 2018
Aufschub der Versicherungspflicht beim Statusfeststellungsverfahren
Nach dem Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen (sog. Statusfeststellungsverfahren), ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war eine Architektin bei einem Unternehmen zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes tätig. Sie war privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Zudem bestand eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Hier entschied das BSG, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist, sodass während des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand. Sie verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung voraus.
Nach dem Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen (sog. Statusfeststellungsverfahren), ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war eine Architektin bei einem Unternehmen zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes tätig. Sie war privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Zudem bestand eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Hier entschied das BSG, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist, sodass während des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand. Sie verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung voraus.
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