Mandanteninformation
April 2018
Werbegeschenke an Apotheker - Wertgrenze
In seinem Urteil vom 22.2.2018 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klar, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.
In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 €.
Nach der gesetzlichen Bestimmung ist ausnahmsweise die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten zulässig. Für Zuwendungen an den Verbraucher hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2013 eine Wertgrenze von 1 € definiert. Diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker, entschieden die OLG-Richter. So ist bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigt. Dies könnte dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Pharmaunternehmens empfiehlt. Hierin besteht eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden soll.
In seinem Urteil vom 22.2.2018 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klar, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.
In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 €.
Nach der gesetzlichen Bestimmung ist ausnahmsweise die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten zulässig. Für Zuwendungen an den Verbraucher hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2013 eine Wertgrenze von 1 € definiert. Diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker, entschieden die OLG-Richter. So ist bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigt. Dies könnte dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Pharmaunternehmens empfiehlt. Hierin besteht eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden soll.
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