Mandanteninformation
April 2018
Ärztebewertungsportal - Löschung eines Profils
Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und -bewertungsportals im Internet zulässig ist.
In einem am 20.2.2018 dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall bot dieser Betreiber des Portals Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wurde. Daneben wurden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes als "Anzeige" gekennzeichnet und die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Bei Ärzten, die sich bei ihm kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, erfolgte dies nicht.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass bei der oben beschriebenen Praxis der Betreiber des Ärztebewertungsportals die Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt. Vor diesem Hintergrund kann der Portalbetreiber sein Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht eines im Portal aufgeführten Arztes auf Schutz seiner personenbezogenen Daten nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Somit ist einem Arzt ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" seiner Daten innerhalb des Portals zuzubilligen.
Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und -bewertungsportals im Internet zulässig ist.
In einem am 20.2.2018 dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall bot dieser Betreiber des Portals Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wurde. Daneben wurden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes als "Anzeige" gekennzeichnet und die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Bei Ärzten, die sich bei ihm kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, erfolgte dies nicht.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass bei der oben beschriebenen Praxis der Betreiber des Ärztebewertungsportals die Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt. Vor diesem Hintergrund kann der Portalbetreiber sein Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht eines im Portal aufgeführten Arztes auf Schutz seiner personenbezogenen Daten nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Somit ist einem Arzt ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" seiner Daten innerhalb des Portals zuzubilligen.
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