Mandanteninformation
März 2018
Geschenkgutscheine - möglichst zeitnah einlösen
Geschenkgutscheine werden häufig als Alternative zu einem "normalen" Geschenk gewählt und verschenkt. In der Regel handelt es sich bei den Gutscheinen um entgeltliche Gutscheine. Sie werden von einem Unternehmen gegen Geld erworben. Der Gutscheininhaber kann vom ausstellenden Händler die darauf vermerkte Dienstleistung oder Ware verlangen.
Dabei gilt zu beachten, dass ein Gutschein ggf. einer Einlösefrist unterliegt. Diese ist in der Regel auf dem Gutschein vermerkt oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden. Sollte das nicht der Fall sein, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Angabe einer Einlösefrist ist erlaubt, aber unwirksam, wenn sie zu knapp bemessen ist. So muss dem Gutscheininhaber ausreichend Zeit zum Einlösen gegeben werden. Nach der Rechtsprechung sind Laufzeiten von weniger als einem Jahr zu kurz und damit unwirksam.
Ein Name auf dem Gutschein ist für die Einlösung unerheblich, da es einem Unternehmen in der Regel egal ist, wer den Gutschein einlöst. Ein Gutschein kann auch nicht ausgezahlt werden, es sei denn, der Aussteller des Gutscheins kann die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern.
Bitte beachten Sie! Sofern keine Befristung vermerkt und die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist, muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Geschenkgutscheine werden häufig als Alternative zu einem "normalen" Geschenk gewählt und verschenkt. In der Regel handelt es sich bei den Gutscheinen um entgeltliche Gutscheine. Sie werden von einem Unternehmen gegen Geld erworben. Der Gutscheininhaber kann vom ausstellenden Händler die darauf vermerkte Dienstleistung oder Ware verlangen.
Dabei gilt zu beachten, dass ein Gutschein ggf. einer Einlösefrist unterliegt. Diese ist in der Regel auf dem Gutschein vermerkt oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden. Sollte das nicht der Fall sein, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Angabe einer Einlösefrist ist erlaubt, aber unwirksam, wenn sie zu knapp bemessen ist. So muss dem Gutscheininhaber ausreichend Zeit zum Einlösen gegeben werden. Nach der Rechtsprechung sind Laufzeiten von weniger als einem Jahr zu kurz und damit unwirksam.
Ein Name auf dem Gutschein ist für die Einlösung unerheblich, da es einem Unternehmen in der Regel egal ist, wer den Gutschein einlöst. Ein Gutschein kann auch nicht ausgezahlt werden, es sei denn, der Aussteller des Gutscheins kann die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern.
Bitte beachten Sie! Sofern keine Befristung vermerkt und die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist, muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
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