Mandanteninformation
März 2018
Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag nur für angemessene Wirtschaftsgüter (Pkw)
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens konnten Steuerpflichtige - unter weiteren Voraussetzungen - eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Die "Ansparabschreibung" ist durch den "Investitionsabzugsbetrag" mit ähnlicher steuersparender/-verlagernder Wirkung ersetzt worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nunmehr am 10.10.2017, dass eine Rücklage nicht gebildet werden darf, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt würden. So ist hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse die Bildung einer Rücklage vollumfänglich ausgeschlossen, soweit sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Der BFH betont aber in seiner Entscheidung, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Pkw nicht stets unangemessen ist, wenn die Benutzung eines repräsentativen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
Anmerkung: Ob diese Regelung für den "Investitionsabzugsbetrag", der die Ansparabschreibung ersetzt hat, auch gilt, ist umstritten.
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens konnten Steuerpflichtige - unter weiteren Voraussetzungen - eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Die "Ansparabschreibung" ist durch den "Investitionsabzugsbetrag" mit ähnlicher steuersparender/-verlagernder Wirkung ersetzt worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nunmehr am 10.10.2017, dass eine Rücklage nicht gebildet werden darf, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt würden. So ist hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse die Bildung einer Rücklage vollumfänglich ausgeschlossen, soweit sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Der BFH betont aber in seiner Entscheidung, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Pkw nicht stets unangemessen ist, wenn die Benutzung eines repräsentativen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
Anmerkung: Ob diese Regelung für den "Investitionsabzugsbetrag", der die Ansparabschreibung ersetzt hat, auch gilt, ist umstritten.
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