Mandanteninformation
August 2016
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird ab 2017 Realität
Der Bundesrat hat am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Damit soll das Steuerverfahren ab 2017 von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf vollständig elektronisch erledigt werden können. Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen künftig nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden.
Wird eine Steuererklärung verspätet eingereicht, droht künftig ein Zuschlag. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer. Er beträgt aber mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Steuerpflichtige haben jedoch 2 Monate länger Zeit ihre Steuererklärung einzureichen.
Anmerkung: Zu den einzelnen Regelungen lesen Sie bitte auch den Beitrag Nr. 1 in der Juli-Ausgabe 2016. Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Neuregelungen - insbesondere die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - erst ab Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden sind.
Der Bundesrat hat am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Damit soll das Steuerverfahren ab 2017 von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf vollständig elektronisch erledigt werden können. Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen künftig nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden.
Wird eine Steuererklärung verspätet eingereicht, droht künftig ein Zuschlag. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer. Er beträgt aber mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Steuerpflichtige haben jedoch 2 Monate länger Zeit ihre Steuererklärung einzureichen.
Anmerkung: Zu den einzelnen Regelungen lesen Sie bitte auch den Beitrag Nr. 1 in der Juli-Ausgabe 2016. Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Neuregelungen - insbesondere die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - erst ab Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden sind.
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