Mandanteninformation
August 2016
Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern
Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.
In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.
Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom 21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.
Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen - bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.
In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.
Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom 21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.
Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen - bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
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