Mandanteninformation
Juli 2016
Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und - falls kein Versicherungsschutz besteht - hierüber den Kunden aufzuklären.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um zur Reparatur abgegebenen Schmuck im Wert von ca. 2.900 €, der bei einem Raubüberfall entwendet wurde. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH hier verneint.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und - falls kein Versicherungsschutz besteht - hierüber den Kunden aufzuklären.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um zur Reparatur abgegebenen Schmuck im Wert von ca. 2.900 €, der bei einem Raubüberfall entwendet wurde. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH hier verneint.
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