Mandanteninformation
Juli 2016
Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen
Am 18.5.2016 legte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vor. Im Einzelnen sind folgende Planungen auf den Weg gebracht:
Am 18.5.2016 legte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vor. Im Einzelnen sind folgende Planungen auf den Weg gebracht:
- Für den Kauf von Neufahrzeugen soll eine Kaufprämie gewährt
werden. Die Kaufprämie in Höhe von 4000 € für rein elektrisch
angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3000 € für Plug-In-Hybride
wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie
finanziert. Das zu fördernde Elektroauto darf einen Nettolistenpreis
für das Basismodell 60.000 € nicht überschreiten. Die Förderung
erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen
Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €, längstens jedoch bis 2019.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften
und Vereine.
- Seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 gilt bei erstmaliger Zulassung reiner
Elektrofahrzeuge eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
Diese wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre verlängert. Die
zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem
auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu
reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
- Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.
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