Mandanteninformation
Juli 2016
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 2017
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Am 11.5.2016 stimmte der Finanzausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zu. Folgende Maßnahmen sind dem Entwurf zufolge hervorzuheben:
Anmerkung: Das Gesetz soll - mit Ausnahmen - am 1.1.2017 in Kraft treten. Über die relevanten Regelungen informieren wir Sie im Einzelnen nach endgültiger Festlegung der Gesetzesfassung.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Am 11.5.2016 stimmte der Finanzausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zu. Folgende Maßnahmen sind dem Entwurf zufolge hervorzuheben:
- Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung:
Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten
Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen. Durch Einsatz von
Risikomanagementsystemen soll eine Konzentration der personellen Ressourcen
auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle erreicht werden.
- Wandlung von Belegvorlagepflichten: In den Gesetzen und Verordnungen ist
vorgesehen, die Belegvorlagepflichten weitestgehend in Belegvorhaltepflichten
mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umzuwandeln.
Die Belege müssen dennoch vorgehalten werden. Die Steuerpflichtigen müssen
daher damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden
angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen.
Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die
Finanzverwaltung, soll ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden
können.
- Neuregelung der Steuererklärungsfristen: Mit dem Gesetz wird
eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige
eingeführt. Während nach den bisherigen "Fristenerlassen"
eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur
aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können
die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich
einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung"
bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Außerdem
sieht der Entwurf vor, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne
Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres
zu verlängern.
- Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde
muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe
der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag
beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 % der festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden
angefangenen Monat.
- Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern: Vorgeschrieben
wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, soweit dem Steuerpflichtigen
bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen
sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht
mitgeteilt hat.
- Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Die Finanzbehörde kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bekanntzugebende Verwaltungsakte auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt.
Anmerkung: Das Gesetz soll - mit Ausnahmen - am 1.1.2017 in Kraft treten. Über die relevanten Regelungen informieren wir Sie im Einzelnen nach endgültiger Festlegung der Gesetzesfassung.
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