Mandanteninformation
Juli 2016
Bundesregierung lehnt Streubesitzsteuer ab
Der Bundesrat verlangt analog zur Besteuerung von Dividenden eine adäquate Vorgehensweise für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Es geht um Anteile von unter 10 %, die ein Unternehmen an einem anderen hält.
Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.
Der Vorstoß wurde von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das "Eckpunktepapier" Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet hat, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.
Der Bundesrat verlangt analog zur Besteuerung von Dividenden eine adäquate Vorgehensweise für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Es geht um Anteile von unter 10 %, die ein Unternehmen an einem anderen hält.
Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.
Der Vorstoß wurde von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das "Eckpunktepapier" Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet hat, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.
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