Mandanteninformation
Mai 2016
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.3.2016 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß ist.
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1.1.2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.3.2016 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß ist.
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1.1.2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen.
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