Mandanteninformation
Mai 2016
Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht
Die Bundesregierung hat am 2.3.2016 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Werkvertragsrecht an die speziellen Anforderungen von Bauvorhaben angepasst werden.
Die Bundesregierung hat am 2.3.2016 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Werkvertragsrecht an die speziellen Anforderungen von Bauvorhaben angepasst werden.
- Baubeschreibungen: Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig
rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die
klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des
Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und
ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen.
Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin
zu machen.
- Widerrufs- und Kündigungsrecht: Verbraucher haben das Recht,
einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.
So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen finanziellen Verpflichtungen
noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12
Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße
Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt es im Werkvertragsrecht - und somit
auch bei Bauverträgen - ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
- Änderungen auch nach Vertragsschluss möglich: Häufig
treten während der Ausführung des Baus noch Änderungen ein.
Bauherren sollen deshalb das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss
einseitig ändern können.
Der Unternehmer muss die Änderungen aber nur ausführen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Dabei sind die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung dafür hat grundsätzlich anhand der tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Der Unternehmer erhält angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Der Bauunternehmer ist auch verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt.
Außerdem sollen verschiedene Vorschriften vereinfacht oder effektiver gestaltet werden, z. B. die Berechnung von Abschlagszahlungen, für die es Obergrenzen gibt, sowie die Abnahme der Bauleistung durch den Bauherren. Bei einer Kündigung des Bauvertrages bzw. bei Verweigerung der Abnahme ist der Leistungsstand bzw. der Zustand des Werkes zu dokumentieren.
- Bessere Gewährleistung: Des Weiteren sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung bei der Mängelhaftung zugunsten von Käufern vor. Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen, und zwar verschuldensunabhängig. Das gilt auch für Käufe zwischen Unternehmern.
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