Mandanteninformation
April 2016
Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.2016 sind die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie Rechtsanwälten verbieten, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden.
Danach ist der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen.
Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.2016 sind die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie Rechtsanwälten verbieten, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden.
Danach ist der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen.
Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
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