Mandanteninformation
April 2016
Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Schutz bei Krediten und Dispozinsen
Der Bundesrat ließ am 26.2.2016 das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie passieren. Es soll insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher vor Zahlungsunfähigkeit schützen und Banken verpflichten, ihre Kunden vor Kreditvergabe besser zu prüfen.
Der Bundesrat ließ am 26.2.2016 das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie passieren. Es soll insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher vor Zahlungsunfähigkeit schützen und Banken verpflichten, ihre Kunden vor Kreditvergabe besser zu prüfen.
- Kredite nur nach genauer Prüfung: Künftig darf ein Darlehen
erst gewährt werden, wenn das Kreditinstitut sorgfältig geprüft
hat, ob der Antragsteller zahlungsfähig ist. Der Kunde kann den Kreditvertrag
jederzeit - ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - kündigen,
wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und trotz
fehlender Kreditwürdigkeit ein Vertrag zustande gekommen ist.
Bei Immobiliendarlehen muss die Überprüfung besonders eingehend erfolgen. Denn mit einem Kredit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses geht der Käufer hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken ein. Vor Abschluss eines Immobilienkredits muss sich der Kreditgeber umfassend über die finanzielle und persönliche Situation des Kunden, seine Vorlieben und Ziele informieren. Er soll so in der Lage sein, eine passende Empfehlung auszusprechen.
- Kopplungsgeschäfte sind unzulässig: Bei Immobilienkrediten
gilt zudem ein weitgehendes Verbot sog. Kopplungsgeschäfte, bei denen
es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder -diensten gibt,
etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind
im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bauspar- oder Riester-Sparverträge.
- Effektiver Jahreszins: In die Berechnung des anzugebenden effektiven
Jahreszinses sind die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen
Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen.
- Kein ewiges Widerrufsrecht: Um ein "ewiges Widerrufsrecht"
auszuschließen, erlischt es künftig spätestens nach einem
Jahr und 14 Tagen. Für sog. "Altverträge", die zwischen
dem 1. 8.2002 und dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, gilt das Widerrufsrecht
nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Es endet spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten
des Gesetzes zum 21.3.2016.
- Mehr Sachkunde von Vermittlern: Immobilien-Darlehensvermittler müssen
künftig einen Sachkundenachweis führen, sich registrieren lassen
sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Bundesregierung
führt nun auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater
ein. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde
legen und erhält seine Vergütung nur vom Kunden, der ihn beauftragt.
- Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen: Bei dauerhafter oder erheblicher
Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über
kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde
den eingeräumten Überziehungsrahmen über 6 Monate hinweg ununterbrochen
zu durchschnittlich 75 % ausschöpft. Oder er überzieht sein Konto
bei geduldeter Überziehung über 3 Monate hinweg durchschnittlich
um mehr als 50 % des monatlichen Geldeingangs.
Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit auf ihrer Webseite deutlich sichtbar informieren.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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