Mandanteninformation
März 2016
Finanzverwaltung lässt Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen in einem Folgejahr zu
Mit Urteil vom 12.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Investitionsabzugsbetrag in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.
Die Finanzverwaltung, die eine andere Meinung vertreten hatte, wendet das Urteil nunmehr für die Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, allgemein in allen noch offenen Fällen unter folgenden Voraussetzungen an:
Mit Urteil vom 12.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Investitionsabzugsbetrag in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.
Die Finanzverwaltung, die eine andere Meinung vertreten hatte, wendet das Urteil nunmehr für die Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, allgemein in allen noch offenen Fällen unter folgenden Voraussetzungen an:
- Maßgebende Betriebsgrößenmerkmale: Die Erhöhung
eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages
setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal auch am Ende
des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung
berücksichtigt werden soll.
Das sind zzt. bei bilanzierenden Gewerbebetrieben oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, ein Betriebsvermögen von 235.000 €, bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirtschaftswert oder ein Ersatzwirtschaftswert von 125.000 € oder bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge ein Gewinn von 100.000 €.
- Maßgebender Investitionszeitraum: Die dreijährige Investitionsfrist
beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag
für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird.
Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den
Investitionszeitraum nicht.
- Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen: Eine
Erhöhung scheidet aus, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung
abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei
bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem
Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.
- Erhöhung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung:
Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten
Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung
von Investitionsabzugsbeträgen.
- Rückgängigmachung: Bei Anschaffung oder Herstellung des
begünstigten Wirtschaftsgutes sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge
vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge
für eine bestimmte Investition den Hinzurechnungsbetrag übersteigen
und auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb
des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag
rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge
vorrangig rückabzuwickeln.
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