Mandanteninformation
Februar 2016
Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus
Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 22.10.2015 entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH. Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Steuerpflichtigen an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige erfolgreich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliegt. Das FG gelangte zu der Überzeugung, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen.
Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Steuerpflichtigen in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 22.10.2015 entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH. Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Steuerpflichtigen an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige erfolgreich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliegt. Das FG gelangte zu der Überzeugung, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen.
Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Steuerpflichtigen in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.
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