Mandanteninformation
Februar 2016
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmen Möglichkeiten zur flexiblen Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigem Personalbedarf.
Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze u. a. folgende Maßnahmen vor:
Anmerkung: Die Änderungen sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Bis dahin werden sich sicherlich noch ein paar Änderungen im Detail ergeben, über die wir Sie nach Verkündung des Gesetzes informieren.
Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmen Möglichkeiten zur flexiblen Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigem Personalbedarf.
Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze u. a. folgende Maßnahmen vor:
- Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen künftig bis zu einer
Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt
werden können. In einem Tarifvertrag sind abweichende Regelungen - und
damit längere Einsatzzeiten von über 18 Monaten - möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen nach 9 Monaten hinsichtlich
des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beim
Entleiher gleichgestellt werden (Equal Pay). Soweit für das Arbeitsverhältnis
ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung
des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, besteht den Planungen zufolge der
Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von 12 Monaten.
- Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern als Streikbrecher.
- Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer
bei den für die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher
zu berücksichtigen sind.
- Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern und gleichzeitig die Prüftätigkeit von Behörden zu erleichtern, werden für die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen zu Arbeitsverträgen die wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien gesetzlich niedergelegt. Außerdem wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass ein Arbeitsvertrag, unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrages, vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.
Anmerkung: Die Änderungen sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Bis dahin werden sich sicherlich noch ein paar Änderungen im Detail ergeben, über die wir Sie nach Verkündung des Gesetzes informieren.
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