Mandanteninformation
November 2016
Kapitalausstattung von GmbH soll verbessert werden
Das Bundeskabinett hat am 14.9.2016 den "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" beschlossen. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Kapitalgesellschaften verbessert werden. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen sollen - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.
Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, sollen jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.
Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft treten. Der Antrag kann voraussichtlich erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.
Das Bundeskabinett hat am 14.9.2016 den "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" beschlossen. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Kapitalgesellschaften verbessert werden. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen sollen - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.
Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, sollen jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.
Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft treten. Der Antrag kann voraussichtlich erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung