Mandanteninformation
Oktober 2016
Einwendungsausschluss auch für nicht umlagefähige Betriebskosten
Grundsätzlich ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätes-tens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Beinhaltet eine Betriebskostenkostenabrechnung nicht umlagefähige Kosten, gilt auch dafür dieser Einwendungsausschluss. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 11.5.2016.
Grundsätzlich ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätes-tens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Beinhaltet eine Betriebskostenkostenabrechnung nicht umlagefähige Kosten, gilt auch dafür dieser Einwendungsausschluss. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 11.5.2016.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung