Mandanteninformation
Januar 2016
Verlust bei nahezu wertlosen Kapitalforderungen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.
Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.
Beispiel: Kaufpreis eine Aktienpakets in Höhe 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.
Anmerkung: Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist in der steuerlichen Praxis höchst umstritten. Betroffene Steuerpflichtige, die diese Auffassung nicht teilen, sollten die Verluste in der Einkommensteuererklärung angeben. Bei einem ablehnenden Bescheid bleibt dann allerdings nur der Klageweg.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.
Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.
Beispiel: Kaufpreis eine Aktienpakets in Höhe 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.
Anmerkung: Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist in der steuerlichen Praxis höchst umstritten. Betroffene Steuerpflichtige, die diese Auffassung nicht teilen, sollten die Verluste in der Einkommensteuererklärung angeben. Bei einem ablehnenden Bescheid bleibt dann allerdings nur der Klageweg.
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