Mandanteninformation
August 2015
Zahlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme als Verlust
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Verlust aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt.
Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.3.2015 Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist. Maßgebend ist, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme schuldrechtlich oder gesellschaftlich veranlasst war.
Im entschiedenen Fall war die Bürgschaftsübernahme gesellschaftlich veranlasst. Die Bank und die Sparkasse bestanden auf der Übernahme der Bürgschaft. Sie waren ohne die Bürgschaft nicht bereit, der GmbH die Darlehen zu gewähren. Die GmbH benötigte die Darlehen für die von ihr geplanten Investitionen.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Verlust aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt.
Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.3.2015 Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist. Maßgebend ist, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme schuldrechtlich oder gesellschaftlich veranlasst war.
Im entschiedenen Fall war die Bürgschaftsübernahme gesellschaftlich veranlasst. Die Bank und die Sparkasse bestanden auf der Übernahme der Bürgschaft. Sie waren ohne die Bürgschaft nicht bereit, der GmbH die Darlehen zu gewähren. Die GmbH benötigte die Darlehen für die von ihr geplanten Investitionen.
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