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Erster Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt.

Nunmehr liegt hierzu ein erster Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 1.6.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
  • die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen
  • die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen
  • Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen
  • Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen

Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.

Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich für die Erben und Beschenkten - wie zzt. absehbar - nicht vorteilhafter sein als die alte Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend von uns beraten lassen!

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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