Mandanteninformation
Mai 2015
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Maklercourtage
Der Bundesrat hat am 27.3.2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Es wird voraussichtlich im Juni diesen Jahres in Kraft treten.
Das Gesetz soll den Mietpreisanstieg dämpfen. Bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf künftig die zulässige Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31.12.2020 - für höchstens 5 Jahre - Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neubauwohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht unter die Beschränkung. Gleiches gilt für die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung.
Das Gesetz stärkt außerdem das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage. Künftig gilt hier das marktwirtschaftliche Prinzip "wer bestellt, der bezahlt".
Der Bundesrat hat am 27.3.2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Es wird voraussichtlich im Juni diesen Jahres in Kraft treten.
Das Gesetz soll den Mietpreisanstieg dämpfen. Bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf künftig die zulässige Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31.12.2020 - für höchstens 5 Jahre - Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neubauwohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht unter die Beschränkung. Gleiches gilt für die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung.
Das Gesetz stärkt außerdem das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage. Künftig gilt hier das marktwirtschaftliche Prinzip "wer bestellt, der bezahlt".
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