Mandanteninformation
März 2015
Klausel über Vermittlungsprovision für übernommenen Leiharbeitnehmer
In der Praxis verlangen Leiharbeitsfirmen häufig Vermittlungsprovision, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher übernommen wird. In einem Fall aus der Praxis hatte eine Leiharbeitsfirma zwei Arbeitnehmer überlassen, die sich im Betrieb des Entleihers bewährt hatten. Daraufhin verlangte die Leiharbeitsfirma unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dort vorgesehene Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen, von dem Entleiher zu zahlenden Stundensatzes.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) sah in der Klausel über die Vermittlungsprovision eine unberechtigte Benachteiligung des Entleihers. Somit stand der Leiharbeitsfirma keine Vermittlungsprovision zu. In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur zulasse, wenn die Vergütung "angemessen" sei. Die hier verwendete Klausel erfülle die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung nicht.
Der Marktwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers werde nicht hinreichend beachtet. Der Marktwert spiegele sich nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern des neuen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers wider, urteilten die Richter. Zur Bemessung der Vermittlungsprovision habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann. Dem folgte das OLG und befand, dass die von der Leiharbeitsfirma beanspruchte Provision das 2,3 bzw. 2,4-fache des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmer ausmache und nicht mehr angemessen sei. Die verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung sei danach unwirksam. Die Provision könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht auf den zweifachen Wert des Bruttoeinkommens reduziert werden, weshalb die Leiharbeitsfirma im Ergebnis überhaupt keine Provision beanspruchen könne.
In der Praxis verlangen Leiharbeitsfirmen häufig Vermittlungsprovision, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher übernommen wird. In einem Fall aus der Praxis hatte eine Leiharbeitsfirma zwei Arbeitnehmer überlassen, die sich im Betrieb des Entleihers bewährt hatten. Daraufhin verlangte die Leiharbeitsfirma unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dort vorgesehene Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen, von dem Entleiher zu zahlenden Stundensatzes.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) sah in der Klausel über die Vermittlungsprovision eine unberechtigte Benachteiligung des Entleihers. Somit stand der Leiharbeitsfirma keine Vermittlungsprovision zu. In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur zulasse, wenn die Vergütung "angemessen" sei. Die hier verwendete Klausel erfülle die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung nicht.
Der Marktwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers werde nicht hinreichend beachtet. Der Marktwert spiegele sich nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern des neuen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers wider, urteilten die Richter. Zur Bemessung der Vermittlungsprovision habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann. Dem folgte das OLG und befand, dass die von der Leiharbeitsfirma beanspruchte Provision das 2,3 bzw. 2,4-fache des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmer ausmache und nicht mehr angemessen sei. Die verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung sei danach unwirksam. Die Provision könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht auf den zweifachen Wert des Bruttoeinkommens reduziert werden, weshalb die Leiharbeitsfirma im Ergebnis überhaupt keine Provision beanspruchen könne.
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