Mandanteninformation
Februar 2015
Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige - "Düsseldorfer Tabelle" 2015
Seit dem 1.1.2015 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze zum 1.1.2015. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:
Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.
Seit dem 1.1.2015 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze zum 1.1.2015. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt
bisher |
Selbstbehalt
ab 2015 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
1.000 €
|
1.080 €
|
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
800 €
|
880 €
|
anderen volljährigen Kindern: |
1.200 €
|
1.300 €
|
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
1.100 €
|
1.200 €
|
Eltern: |
1.600 €
|
1.800 €
|
Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.
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