Mandanteninformation
Februar 2015
Anzahlungen auf den Reisepreis und Bemessung von Rücktrittspauschalen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 10.12.2014 in mehreren Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises und zu Rücktrittspauschalen befasst. In allen Fällen verlangten die Reiseveranstalter Anzahlungen von über 20 % des Reisepreises nach Erhalt der Reisebestätigung. Die Bezahlung des Restbetrages sollte 45 Tage bzw. 40 Tage vor Reisebeginn erfolgen. In allen Fällen stellte sich die Frage, ob ein Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen kann, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen.
Eine abweichende Vorleistungspflicht, wie sie die Verpflichtung des Reisenden zur Leis-tung einer Anzahlung darstellt, kann durch die AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in den AGB setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die er höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen. Dieser Darlegungspflicht kamen die Reiseveranstalter in allen Fällen nicht nach.
Der BGH hat für die Fälligkeit des Gesamtpreises grundsätzlich eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen erachtet. In den entschiedenen Fällen haben die Veranstalter jedoch nicht dargelegt, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können.
Auch die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen waren in den entschiedenen Fällen unwirksam. Auch hier konnten die Reiseveranstalter nicht ausreichend belegen, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 10.12.2014 in mehreren Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises und zu Rücktrittspauschalen befasst. In allen Fällen verlangten die Reiseveranstalter Anzahlungen von über 20 % des Reisepreises nach Erhalt der Reisebestätigung. Die Bezahlung des Restbetrages sollte 45 Tage bzw. 40 Tage vor Reisebeginn erfolgen. In allen Fällen stellte sich die Frage, ob ein Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen kann, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen.
Eine abweichende Vorleistungspflicht, wie sie die Verpflichtung des Reisenden zur Leis-tung einer Anzahlung darstellt, kann durch die AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in den AGB setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die er höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen. Dieser Darlegungspflicht kamen die Reiseveranstalter in allen Fällen nicht nach.
Der BGH hat für die Fälligkeit des Gesamtpreises grundsätzlich eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen erachtet. In den entschiedenen Fällen haben die Veranstalter jedoch nicht dargelegt, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können.
Auch die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen waren in den entschiedenen Fällen unwirksam. Auch hier konnten die Reiseveranstalter nicht ausreichend belegen, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.
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