Mandanteninformation
Oktober 2015
Mithaftung des Ehegatten für Zins- und Tilgungszahlungen des anderen Ehepartners
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat.
Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs. Wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat.
So haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt.
Anmerkung: Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne Weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die als anderweitige Bestimmung einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat.
Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs. Wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat.
So haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt.
Anmerkung: Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne Weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die als anderweitige Bestimmung einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können.
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