Mandanteninformation
Januar 2015
Übergangsregelungen für Minijobber enden am 31.12.2014
Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 € angehoben. Dadurch verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800 € auf 450,01 € bis 850 €.
Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 zwischen 400,01 und 450,00 € verdient haben, besteht bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden. Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung.
Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 €-Minijob). Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 €-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Anmerkung: Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die Verträge in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 € erhöht.
Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 € angehoben. Dadurch verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800 € auf 450,01 € bis 850 €.
Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 zwischen 400,01 und 450,00 € verdient haben, besteht bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden. Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung.
Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 €-Minijob). Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 €-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Anmerkung: Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die Verträge in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 € erhöht.
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