Mandanteninformation
Januar 2015
Schadensersatz bei abgebrochener Ebay-Auktion
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall am 10.12.2014 zu entscheiden, ob zwischen Anbieter und Bieter im Rahmen einer Internet-auktion über das Portal Ebay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Der Anbieter bot bei Ebay ein Stromaggregat zur Versteigerung an. Als Startpreis wurde 1 € und als Laufzeit 10 Tage eingegeben. Nach 2 Tagen brach der Anbieter die Auktion ab. Zu der Zeit lag schon ein Gebot von 1 € vor. Der Bieter verlangte vom Anbieter zunächst die Erfüllung des Vertrages. Nachdem das Stromaggregat anderweitig veräußert worden war, forderte er vom Anbieter Schadensersatz.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß nichtig.
Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine) unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500 €.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall am 10.12.2014 zu entscheiden, ob zwischen Anbieter und Bieter im Rahmen einer Internet-auktion über das Portal Ebay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Der Anbieter bot bei Ebay ein Stromaggregat zur Versteigerung an. Als Startpreis wurde 1 € und als Laufzeit 10 Tage eingegeben. Nach 2 Tagen brach der Anbieter die Auktion ab. Zu der Zeit lag schon ein Gebot von 1 € vor. Der Bieter verlangte vom Anbieter zunächst die Erfüllung des Vertrages. Nachdem das Stromaggregat anderweitig veräußert worden war, forderte er vom Anbieter Schadensersatz.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß nichtig.
Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine) unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500 €.
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