Mandanteninformation
Juni 2014
TERMINSACHE 30.6.2014: Sperrvermerk für Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer
Zum 1.1.2015 wird ein "automatisiertes Verfahren" zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH, aber auch die AG oder Genossenschaft zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner - bzw. Kreditinstitute und Versicherungen aller Kunden - abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wer seine Konfession nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.
Anmerkung: Bei der GmbH sind die Abfragen zum Kirchensteuer-Abzugsverfahren zu allen GmbH-Gesellschaftern erstmals zwischen dem 1.9.2014 und dem 31.10.2014 vorzunehmen, um ein Haftungsrisiko für nicht einbehaltene Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen ab 1.1.2015 zu vermeiden. Dieser Abruf ist auch bei einer Ein-Mann-GmbH vorzunehmen, wenn der Gesellschafter einen Sperrvermerk beantragt hat.
Zum 1.1.2015 wird ein "automatisiertes Verfahren" zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH, aber auch die AG oder Genossenschaft zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner - bzw. Kreditinstitute und Versicherungen aller Kunden - abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wer seine Konfession nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.
Anmerkung: Bei der GmbH sind die Abfragen zum Kirchensteuer-Abzugsverfahren zu allen GmbH-Gesellschaftern erstmals zwischen dem 1.9.2014 und dem 31.10.2014 vorzunehmen, um ein Haftungsrisiko für nicht einbehaltene Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen ab 1.1.2015 zu vermeiden. Dieser Abruf ist auch bei einer Ein-Mann-GmbH vorzunehmen, wenn der Gesellschafter einen Sperrvermerk beantragt hat.
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