Mandanteninformation
Juni 2014
Nebenkostenvorauszahlung - Anpassung durch einseitige Erklärung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 5.2.2014 begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf.
Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sodass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften aus dem BGB für unbestimmte Zeit gilt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 5.2.2014 begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf.
Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sodass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften aus dem BGB für unbestimmte Zeit gilt.
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