Mandanteninformation
Juni 2014
Beitragsrecht der Krankenkassen wird ab 2015 neu geregelt
Das neue Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil damit unverändert bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher 8,2 auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten. Dieser soll zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die die einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.
Sie sollen im sog. Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben, sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen.
Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt.
Das neue Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil damit unverändert bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher 8,2 auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten. Dieser soll zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die die einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.
Sie sollen im sog. Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben, sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen.
Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt.
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