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Strafbefreiende Selbstanzeige; Vereinfachung des Steuerrechts (?)
Strafbefreiende Selbstanzeige: Die Finanzminister der Länder haben sich am 27.3.2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um Straffreiheit zu erlangen, sollen jedoch weiter verschärft werden.

Danach sehen die Planungen vor den strafrechtlichen Berichtigungszeitraum für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre auszuweiten. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung waren es bisher nur 5 Jahre. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 € von bislang 5 % auf 10 % erhöht werden.

Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr künftig eine "zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung" für die Selbstanzeige sein soll. Geprüft werden müssen nach Angaben der Bundesregierung noch einige Punkte wie die Möglichkeit von Zuschlägen unterhalb eines Hinterziehungsvolumens von 50.000 € sowie die Möglichkeit einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.

Vereinfachung des Steuerrechts (?): Der Bundesrat schlägt in einem am 14.3.2014 beschlossenen Gesetzentwurf mehrere Einzelmaßnahmen vor, um das Steuerrecht zu vereinfachen. Unter anderem will er Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer durchsetzen. Zudem möchten die Länder eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags, die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren und Vereinfachungen beim Nachweis von Pflegekosten erreichen. Ein Steuerbonus für Handwerkerkosten soll nur für Rechnungsbeträge gezahlt werden, die insgesamt einen Sockelbetrag von 300 € übersteigen.

Die Vorschläge sollen auch Maßnahmen enthalten, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen.

Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember 2012 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen.

Anmerkung: Ob man tatsächlich über eine Vereinfachung des Steuerrechts sprechen kann, bleibt abzuwarten. Über die geplanten Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen konkreterer Informationen auf dem Laufenden halten.

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