Mandanteninformation
April 2014
Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen
Stellt ein Arbeitnehmer ehrenrührige Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen auf, kann dies zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies haben die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) am 4.2.2014 entschieden.
In einem Fall aus der Praxis war eine Sekretärin in einer Stadtkämmerei eines Landkreises beschäftigt. Sie erhob vor allem gegen die Kämmerin, aber auch gegen weitere Kollegen schwere Vorwürfe. So sei es u. a. zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Die Richter des LAG haben die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt gehalten und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Sie sahen als erwiesen an, dass die Sekretärin ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt habe. Die Tatsache, dass Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen nicht.
Stellt ein Arbeitnehmer ehrenrührige Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen auf, kann dies zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies haben die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) am 4.2.2014 entschieden.
In einem Fall aus der Praxis war eine Sekretärin in einer Stadtkämmerei eines Landkreises beschäftigt. Sie erhob vor allem gegen die Kämmerin, aber auch gegen weitere Kollegen schwere Vorwürfe. So sei es u. a. zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Die Richter des LAG haben die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt gehalten und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Sie sahen als erwiesen an, dass die Sekretärin ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt habe. Die Tatsache, dass Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen nicht.
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