Mandanteninformation
April 2014
Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) rechtskräftig entschiedenen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet.
Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde - allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen.
Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters.
Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordert, z. B. in finanziellen Krisensituationen.
Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) rechtskräftig entschiedenen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet.
Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde - allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen.
Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters.
Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordert, z. B. in finanziellen Krisensituationen.
Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.
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