Mandanteninformation
April 2014
Enttäuschtes Vermächtnis
Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen herausverlangen. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 9.1.2014 entschieden.
Bei diesem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre 1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese wiederum übertrug im Jahre 1993 - nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter - die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das Pflichtteilsrecht entziehe.
Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen herausverlangen. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 9.1.2014 entschieden.
Bei diesem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre 1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese wiederum übertrug im Jahre 1993 - nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter - die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das Pflichtteilsrecht entziehe.
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