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Automatischer Abzug der Kirchensteuer von der Abgeltungssteuer
Zurzeit müssen Steuerpflichtige der abzugsverpflichteten Stelle ihre Religionszugehörigkeit mitteilen oder die Kirchensteuer vom Finanzamt festsetzen lassen. Zum 1.1.2015 wird ein "automatisiertes Verfahren" zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet.

Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften (Abzugsverpflichtete) fragen zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab. Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom BZSt bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Ist die Person, für die der Abzugsverpflichtete beim BZSt anfragt, kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, dann wird das BZSt dem Anfragenden einen neutralen "Nullwert" zurückmelden.

Anmerkung: Wer seine Konfession also nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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